Allgemeines Bürgerliches Beziehungsgesetzbuch: Erstes Hauptwerk – Vom Wesen einer Beziehung

Der folgende Beitrag erschien in der April-Ausgabe des FH-OÖ-Magazins up. Und jetzt, noch brühwarm, hier. Der zweite Teil folgt in einigen Wochen, sowohl gedruckt als auch natürlich wieder auf RandomInsights.

In einem archäologischen Kraftakt in Zusammenarbeit mit der Universitätsbibliothek Wien, dem Vatikanischen Archiv und CERN hat UP das Allgemeine Bürgerliche Beziehungsgesetzbuch von 1812 aufwändig restauriert und veröffentlicht es nun weltexklusiv im Original. Auch heute, in den vermeintlich modernen Zeiten der 2. Republik, ist das ABBGB die wichtigste noch geltende Kodifikation des Beziehungsrechts in Österreich.

§1
Beziehungen heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht einer gesellschaftlichen Verbindung geschlossen werden; dies erfolgt gemeinhin in Form einer mündlichen oder rein körperlichen Absichtserklärung, fallweise auch unter erheblichem Suchtmitteleinfluss. Sie haben vorzüglich und hauptsächlich die regelmäßige, gegenseitige Vergenusszwergelung zum Gegenstand.

§2
Eine Beziehung kann als beliebige Kombination von einer oder mehrerer natürlicher Personen vereinbart werden. Üblich ist eine solche Verbindung zwischen Mann und Weibe, Mann und Männchen sowie Weib und Frauenzimmer, wohingegen eine Beziehung mit sich selbst freilich als „Single Player Modus“ bezeichnet wird, nur von vergleichsweise kurzer Dauer ist sowie ihren einsamen Ein- und Ausklang bevorzugt unter der heimatlichen Bettdecke findet.

§3
Auch ohne explizit getroffene Vereinbarung zwischen den in der Beziehung verpflichteten Vertragsparteien wird ein gegenseitiges Genussrecht eingeräumt. Dieses Recht gilt, sofern keine anderslautende mündliche oder schriftliche Festlegung besteht, sächlich und zeitlich uneingeschränkt, kann jedoch jederzeit anlassbezogen widerrufen werden, etwa unter Anrufung des klassisch-traditionellen “Kopfwehparagraphen”.

§4
Eine Beziehung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den involvierten Parteien. Was ein Partner dem anderen an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird allerdings in Zweifel nicht für gelehnt, sondern für geschenkt angesehen.

§5
Die Vertragsparteien einer Beziehung haben eine zumindest zeitweise Teilung von Tisch und Bett herbeizuführen. Die Legislative empfiehlt aber ausdrücklich, ebenfalls die Badewanne zu teilen. Und den Küchenboden. Und im Auto sowohl den Beifahrersitz als auch die unbequeme Rückbank. Und den Aufzug im Haus der Schwiegereltern; ja, genau den einen mit der Glasfront nach draußen.

§6
Für die dauerhafte Fortführung einer Beziehung ist es absolut unerlässlich, ausgeprägte bilaterale Diplomatie walten zu lassen und den anderen in die Beziehung involvierten Personen unter keinen Umständen die uneingeschränkte Wahrheit zu sagen. Außerdem sollten alle Vertragsparteien stets darauf achten, einschlägige Magazine vor unerlaubtem Zugriff zu schützen und die Browserhistory unverdächtig zu halten.

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