Allgemeines Bürgerliches Beziehungsgesetzbuch: Zweites Hauptwerk – Von der Anbahnung einer Beziehung

In einem archäologischen Kraftakt in Zusammenarbeit mit der Universitätsbibliothek Wien, dem Vatikanischen Archiv und CERN hat RandomInsights das Allgemeine Bürgerliche Beziehungsgesetzbuch von 1812 aufwändig restauriert und veröffentlicht es nun weltexklusiv im Original. Auch heute, in den vermeintlich modernen Zeiten der 2. Republik, ist das ABBGB die wichtigste noch geltende Kodifikation des Beziehungsrechts in Österreich.

Das erste Hauptstück des ABBGB behandelte die legislativen Details der langfristigen Aufrechterhaltung einer Beziehung, währenddessen das nun folgende zweite Hauptstück die noch viel verworreneren Untiefen der Beziehungsherstellung bespricht.

§1a
Erfolgen zum Behufe des gegenseitigen Kennenlernens zum Zwecke der Anbahnung einer Beziehung sich wiederholende Treffen (im Volksmund so genannte „Dates“), so hat ein den involvierten Parteien entsprechender Geschlechtsakt empfohlenerweise beim dritten, spätestens jedoch beim fünften dergestaltigen Date stattzufinden.
§1b
Die Legislative sieht vor, dass diese gesetzlich zugesicherte Verpflichtungserfüllung zur Aufrechterhaltung des pensionssystemrelevanten Generationenvertrags mit Unterstützung der Exekutive eingefordert werden muss.
§1c
Der erste Kuss hingegen kann selbstredend auf Wunsch bis zur Schließung eines allfälligen Ehepaktes aufgeschoben werden.

§2a
Das Kennenlernen und Ansprechen eines potentiell zukünftigen Beziehungspartner mit dem Ziel einer mündlichen Zusicherung eines Dates ist ausschließlich an von der Republik dafür vorgesehenen und bereitgestellten öffentlichen Etablissements wie „Zeltfesten“, „Provinzdiskotheken“ oder am Tanzabend zur Feier der Ernte am Ende des Sommers beim Dorfwirt’n erlaubt.
§2b
Dates sind alleine unter dem Gesichtspunkt, als dass sie als unbedingt notwendige Audition zur Paarung erforderlich sind, erlaubt. Es ist unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen verboten, im Zuge eines solchen Spaß zu haben beziehungsweise Vergnügen jedweder Form zu empfinden.

§3
Besonders das sagenumwobene „Erste Date“ ist in jeder Form vergleichbar mit einem Bewerbungsgespräch, mit dem Unterschied vielleicht, dass ein solches viel entspannter und unverbindlicher ist sowie nur in seltenen Fällen eine ganze Nacht dauern kann. Eine sorgfältige Vorbereitung ist dementsprechend unablässig, hilfreiche Gesprächskärtchen zu Themen wie “Meine drei größten Schwächen?” oder “Wie reagiere ich unter Druck?” werden dringend angeraten. Die Legislative empfiehlt darüber hinaus vor allem weiblichen Parteien, im Vorfeld unbedingt für farblich abgestimmte Lingerie sowie die gründliche Depilation aller zugänglicher Körperstellen zu sorgen.

§4
Um sicherzustellen, dass jede in ein Date involvierte Partei möglichst ausführlich und detailliert über die eigene Vorteile, sowohl in genetischer als auch sozialer Hinsicht, informiert wird, sollte man während eines ebensolchen möglichst viel reden, vorzugsweise von vorangegangen gescheiterten Beziehungen und den Fehlern anderer. Zeigt dies nicht die gewünschte Wirkung – namentlich die unmittelbare Herstellung der Paarungsbereitschaft, empfiehlt der Gesetzgeber ausdrücklich den umfangreichen Einsatz von Alkoholika oder vergleichbarer Betäubungsmitteln, um eine zeitgerechte Erfüllung von §1a sicherzustellen.

§5
Verläuft ein Date erfolgreich, erfolgt aber selbst unter Kenntnisnahme von §1a kein Sexualakt, kann jede involvierte Partei zumindest auf eine körperlich-soziale Interaktion namens „Gute-Nacht-Kuss“ bestehen. Ziel dieser abendbeschließenden Handlung ist es, die eigene Zunge möglichst tief in den Hals des oder der anderen involvierten Partei zu stoßen, um durch ein Befühlen der Mandeln dessen oder deren genetische Zuverlässigkeit zu prüfen.

§6
Kommt es am Ende eines Dates zur Berücksichtigung von §1a und dergestalt zum Sexualakt, ist es im Hinblick auf eine spätere Beziehung dienlich, so früh wie möglich auf jedwede sexuelle Fantasie beziehungsweise Fetisch hinzuweisen. Besonders ausgefallene Wünsche, die Legislative verweist hier im Besonderen auf Vorlieben wie den Dirty Sanchez, den Cleveland Steamer oder den Strawberry Shortcake, sollten bereits zu diesem ehestmöglichen Zeitpunkt besprochen und ausgelebt werden. Dies dient dazu, jedwede Zurückhaltung, Illusionen und Wünsche des oder der zweiten involvierten Partei von vorneherein auszuschließen.

§7
Oft ist es nicht für alle involvierten Parteien unmittelbar ersichtlich, wann sich der Aggregatszustand eines allfälligen Beisammen-Seins von “Spaß haben” in Richtung “Beziehung” verfestigt. Für den objektiven, gesetzgebenden Beobachter ist dies allerdings sehr einfach zu erkennen: Von einer Beziehung spricht man ab jenem Zeitpunkt, an dem die Höschengröße der involvierten weiblichen Partei erstmalig 10 cm² übersteigt.

3 Gedanken zu „Allgemeines Bürgerliches Beziehungsgesetzbuch: Zweites Hauptwerk – Von der Anbahnung einer Beziehung“

  1. aber… wie misst man die fläche seines höschens? seufz.
    wie soll ich jetzt wissen, ob ich in einer beziehung bin (und wenn ja, mit wem?)

    fantastischer beitrag.