Allgemeines Bürgerliches Beziehungsgesetzbuch: Drittes Hauptwerk – Vom Ende einer Beziehung

In einem archäologischen Kraftakt in Zusammenarbeit mit der Universitätsbibliothek Wien, dem Vatikanischen Archiv und CERN hat RandomInsights das Allgemeine Bürgerliche Beziehungsgesetzbuch von 1812 aufwändig restauriert und veröffentlicht es nun weltexklusiv im Original. Auch heute, in den vermeintlich modernen Zeiten der 2. Republik, ist das ABBGB die wichtigste noch geltende Kodifikation des Beziehungsrechts in Österreich.

Das erste Hauptstück des ABBGB behandelte die legislativen Details der langfristigen Aufrechterhaltung einer Beziehung und das zweite deren Anbahnung, währenddessen das nun folgende dritte und letzte Hauptstück die meist besonders regelnswerten Punkte beim Ende einer partnerschaftlichen Interaktion bespricht.

§1
Kann der ursprüngliche Zweck der Beziehung, üblicherweise nämlich die gegenseitige Vergenusszwergelung, nicht mehr zur ein- oder beidseitigen Zufriedenheit der involvierten Parteien erfüllt werden, erlaubt die Legislative die Auflösung diese in den beiden vorhergehenden Hauptwerken beschriebene gemeinschaftliche Verbindung.

§2a
Diese Auflösung kann, muss aber nicht einvernehmlich erfolgen. Im Falle einer dergestalt nicht einmütig erfolgenden Trennung müssen sich die involvierten Parteien korrespondierend zur gefühlten Verschuldung gegenseitig als „blöde Schlampe“ und/oder „Macho-Arschloch“ bezeichnen.
§2b
Bei überdurchschnittlicher Inerscheinungtretung von Separationskonflikten hat sich die nicht einvernehmlich erfolgende Trennung zum Behufe der allgemeinen Unterhaltung in den öffentlichen Raum zu verlagern. Dies kann beispielsweise über Schreiduelle auf öffentlichen Plätzen erfolgen, oder auch über das Nachmittagsprogramm privater Televisionanstalten.

§3
Im Falle einer Lösung einer Beziehung, mit oder ohne gleichteiligem Verschulden, kommen jedwede (Besitz-)verhältnisse in jenen Stand zurück, in dem sie sich vor der betreffenden Interaktion der involvierten Parteien befanden. Dies umfasst hauptsächlich, jedoch nicht ausschließlich: Freundeskreise, Lieblingsbars, Lichtspielscheiben oder Zahnbürsten.

§4a
Alle in eine aufgelöste Beziehung involvierten Parteien habe höchste Sorge zu tragen, sich unter keinerlei Umständen je wieder zu sehen.
§4b
Sollte es trotz des besten Wissens und Gewissens doch zu einer Verletzung von §4a und dergestalt zu einem ungewollten Zusammentreffen kommen, müssen umgehend und ausnahmslos Blicke peinlich gesenkt und höfliche, nichtssagende Phrasen gemurmelt werden.

§5
Sollte nach dem Ende einer Beziehung eine ehemals in dieselbige involvierte Partei Zeichen einer Annäherung mit einer dritten, bis dato nicht beteiligten Partei demonstrieren, muss die zweite ursprünglich einbezogene Partei umgehend alles verhältnismäßig Zumutbare unternehmen, um diese anstehende Anbahnung einer neuen Beziehung zu unterbinden. Dazu zählen beispielsweise, allerdings nicht taxativ aufgezählt: Absurde Schuldzuweisungen und/oder Drohungen, idealerweise in Form nächtlicher, genussmittelinduzierter Anrufe, bösartige Manipulation beidseitig bekannter Dritter oder nachträgliche Schwangerschaften.

§6
Für Individuen, die sich bis zu einer im Einzelfall festzulegenden Altersgrenze der Führung einer staatlich geregelten Beziehung verweigern und damit nicht zum sozial notwendigen Gesellschaftsbild und/oder Pensionssystem beitragen, hat die Legislative mehrere unabhängige Zwangsprogramme zur geordneten Zuführung zur Vergenusszwergelung vorgesehen. Diese Maßnahmen werden unter richterlicher Aufsicht vorgenommen und reichen von resolutem Verkuppeln über Zwangspoltern bis hin zu „Das Geschäft mit der Liebe“ und “Meine Mama sucht mir eine Frau”.